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Steuer-Tracker: was von Cent eins bis zum Monatsende wo liegen bleibt

Der Weg eines Euro durch das deutsche Abgabensystem — von dem, was du deinen Arbeitgeber wirklich kostest, bis zu der Steuer, die im Preis deines Benzins auf eine andere Steuer erhoben wird. Jeder Satz unten ist mit Fundstelle am Ende der Seite belegt. Eine einzige Rechengröße steht dabei nicht im Gesetz und ist als Annahme gekennzeichnet: der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung — er wird nach § 152 Abs. 1 SGB VII erst nach Ablauf des Kalenderjahres umgelegt, für 2026 kann es ihn deshalb noch gar nicht geben (warum, steht in den Quellen). Rechnung im Browser, keine Daten verlassen dieses Gerät. Keine Steuer- oder Anlageberatung.

wird berechnet …

Abgabenquote gesamt
(inkl. Sozialversicherung)
reine Steuerquote
(ohne Sozialversicherung)
Steueranteil im Konsum
(USt + Verbrauchsteuern)

Beide Quoten beziehen sich auf die Arbeitgeberkosten (Stufe 0) — das ist der einzige Bezugspunkt, in dem wirklich alles enthalten ist. Warum die Trennung wichtig ist, steht weiter unten im Abschnitt Was daran ehrlich gesagt werden muss.

Deine Angaben

Alles rechnet sofort neu. Startwerte sind ein Beispielhaushalt, keine Empfehlung.

Dein Ausgaben-Profil

Monatswerte, so wie du sie bezahlst — also Bruttopreise inklusive aller Steuern. Genau diese Steuern holt das Tool gleich wieder heraus.

Der Wasserfall

Ein voller Balken = deine Arbeitgeberkosten. Blau erwirbt Ansprüche, Rot ist Steuer, Grün bleibt.

Mehrfachbesteuerung — der Rechenweg Zeile für Zeile

Umsatzsteuer wird auf den Preis erhoben. In manchen Preisen steckt bereits eine Steuer — dann wird Steuer auf Steuer erhoben. Das ist rechtlich zulässig und wird hier schlicht sichtbar gemacht.

a) Ein Liter Kraftstoff

b) Eine Kilowattstunde Strom

c) Die Kette über den ganzen Euro

Was aus 100 € Arbeitgeberkosten wird, Station für Station — mit deinen Zahlen.

d) Was in diesem Monatslauf nicht steckt — aber zur Wahrheit gehört
  • Kfz-Steuer — jährlich je Fahrzeug, nach Hubraum und CO₂-Ausstoß (§ 8 KraftStG).
  • Grunderwerbsteuer — beim Immobilienkauf einmalig 3,5 % bis 6,5 %, je nach Bundesland (Bayern 3,5 %, Thüringen 5,0 %, Brandenburg/NRW/Saarland/Schleswig-Holstein 6,5 %). Im Bundesgesetz stehen 3,5 % (§ 11 GrEStG); abweichen dürfen die Länder nach Art. 105 Abs. 2a GG. Für die Ländersätze gibt es keinen amtlichen Bundesnachweis — siehe Quellen.
  • Kapitalertragsteuer — 25 % auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, plus 5,5 % Soli darauf (ohne Freigrenze, § 32d EStG), ggf. plus Kirchensteuer. Sparerpauschbetrag 1.000 € je Person. Betrifft genau das Geld, das oben als „Sparen“ steht — sobald es Ertrag bringt.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer — 7 % bis 50 % je nach Steuerklasse und Betrag (§ 19 Abs. 1 ErbStG), mit Freibeträgen: Kinder 400.000 €, Ehegatten 500.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
  • Grundsteuer — zahlt der Eigentümer, wird über die Betriebskostenabrechnung an Mieter weitergereicht (§ 2 Nr. 1 BetrKV). Steckt also in der Miete, taucht aber auf keiner Lohnabrechnung auf. Die Höhe hängt am kommunalen Hebesatz (§ 25 GrStG).
  • Rundfunkbeitrag — 18,36 € im Monat je Wohnung. Keine Steuer im Rechtssinn, sondern ein Beitrag für eine Gegenleistung; das Bundesverfassungsgericht hat das 2018 bestätigt. Wer ihn als Steuer bucht, rechnet falsch — bezahlen muss man ihn trotzdem.
  • Tabak-, Alkohol-, Kaffee- und Schaumweinsteuer — stecken im Preis, wären im Feld „Lebensmittel“ oder „Restaurant/Freizeit“ verborgen. Hier nicht einzeln herausgerechnet, weil dafür der Warenkorb bekannt sein müsste.
  • Zweitwohnungsteuer, Hundesteuer, Vergnügungsteuer — kommunal, sehr unterschiedlich.

Was daran ehrlich gesagt werden muss

Sozialabgaben sind keine Steuern im engen Sinn. Eine Steuer ist eine Zahlung ohne Anspruch auf Gegenleistung. Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erwerben dagegen konkrete Ansprüche: Rentenpunkte, Behandlung beim Arzt, Pflegeleistungen, Arbeitslosengeld. Wer sie pauschal als „Steuerlast“ verbucht, vergleicht Deutschland unfair mit Ländern, in denen dieselben Leistungen privat aus dem Netto bezahlt werden. Deshalb zeigt dieses Tool oben beide Quoten nebeneinander — die Abgabenquote gesamt und die reine Steuerquote.

Gespartes Geld wird nicht mit Umsatzsteuer belastet. Umsatzsteuer fällt nur auf tatsächlich ausgegebenes Geld an. Wer 300 € im Monat zurücklegt, zahlt darauf keine Umsatzsteuer — erst beim späteren Ausgeben, und auf Erträge dann Kapitalertragsteuer. Eine Belastungsquote hängt daher immer auch am Konsumverhalten, nicht nur am Steuerrecht.

Die Umsatzsteuer ist keine zusätzliche Ebene für Unternehmen. Wegen des Vorsteuerabzugs reichen Unternehmen die Umsatzsteuer durch: Sie ziehen die Steuer, die sie selbst gezahlt haben, von der Steuer ab, die sie abführen. Getragen wird sie am Ende einmal — vom Endverbraucher. Die verbreitete Vorstellung, jede Stufe der Lieferkette lade nochmal 19 % obendrauf, ist falsch.

Die Lohnsteuer hier ist eine Näherung, kein amtlicher Lohnsteuerabzug. Der Tarif nach § 32a EStG ist exakt umgesetzt. Der Weg zum zu versteuernden Einkommen ist vereinfacht: Jahresbrutto minus Sozialabgaben minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) minus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € (§ 10c Satz 1 EStG). Beide Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die angezeigte Lohnsteuer unmittelbar; in Steuerklasse VI setzt das Tool sie nicht an, weil § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und 2 EStG sie nur „in den Steuerklassen I bis V“ vorsieht. Die echte Lohnabrechnung rechnet stattdessen mit der Vorsorgepauschale nach § 39b EStG, die niedriger ausfällt — unter anderem, weil Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dort praktisch nicht abziehbar sind. Die hier gezeigte Lohnsteuer liegt bei mittleren Einkommen daher tendenziell einige Euro pro Monat zu niedrig, das Netto entsprechend zu hoch. Für die Steuerklassen V und VI wird die Verdopplungs-Formel des § 39b Abs. 2 EStG genähert, die gesetzlichen Mindeststeuersätze je Einkommensteil sind nicht abgebildet. Für die tatsächliche Abrechnung gilt allein die Lohnsteuertabelle des Finanzamts.

Die Arbeitgeberkosten enthalten eine Annahme — und zwar die einzige auf dieser Seite. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage von 0,15 % stehen als feste Sätze im Gesetz. Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt das nicht: Für 2026 ist kein amtlicher Durchschnittssatz veröffentlicht — und es kann auch keiner veröffentlicht sein. Die Beiträge werden nach § 152 Abs. 1 SGB VII erst „nach Ablauf des Kalenderjahres … im Wege der Umlage festgesetzt“; wie hoch sie ausfallen, hängt am Umlagesoll der jeweiligen Berufsgenossenschaft und an der Gefahrklasse des Betriebs (§ 153 Abs. 1, § 157 SGB VII). Die hier angesetzten 1,3 % sind deshalb eine Annahme in der Größenordnung des langjährigen Durchschnitts, keine belegte Zahl für 2026 — im Büro liegt der Wert deutlich darunter, am Bau deutlich darüber.

Was diese Annahme an den Quoten oben bewegt. Bei 3.800 € Brutto sind 1,3 % rund 49 € im Monat. Mit den Startwerten dieser Seite steht die Abgabenquote gesamt damit bei 50,6 % statt 50,0 % — die Annahme steckt dort in Zähler und Nenner. In der reinen Steuerquote steckt sie nur im Nenner und drückt sie leicht: 14,4 % statt 14,5 %. Der Steueranteil im Konsum ist nicht berührt, er bezieht sich auf die Ausgaben. Zwei weitere Vereinfachungen an derselben Stelle: Das Tool legt die Umlage auf das volle Brutto, obwohl § 153 Abs. 2 SGB VII das Arbeitsentgelt nur bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst heranzieht — bei hohen Gehältern steht dieser Posten hier also zu hoch. Und die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung) und U2 (Mutterschaft) sind betriebs- und kassenabhängig und nicht enthalten; insofern sind die Arbeitgeberkosten eher zu niedrig als zu hoch. Wer es genau wissen will, findet den eigenen Satz im Beitragsbescheid seiner Berufsgenossenschaft.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz trifft nicht alles im Einkaufswagen. Das Feld „Lebensmittel“ rechnet durchgehend mit 7 %. Tatsächlich gelten für Getränke (außer Milch und Wasser in bestimmten Fällen), Alkohol und einige Süßwaren 19 %. Der echte Steueranteil im Lebensmittelbudget liegt also etwas höher als hier gezeigt.

Die 2,9 % Zusatzbeitrag sind ein Durchschnitt, kein Satz Ihrer Kasse. 2,9 % ist der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 (§ 242a SGB V, Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 10.11.2025). Was Ihre Krankenkasse tatsächlich erhebt, legt sie selbst fest und streut 2026 deutlich um diesen Wert — von unter 2 % bis über 4 %. Das ist der Zahl nach der größte Unsicherheitsfaktor in diesem Rechenlauf, größer als die Annahme zur Unfallversicherung: ein Prozentpunkt Unterschied macht bei 3.800 € Brutto rund 19 € im Monat allein für Sie aus. Wer den eigenen Satz kennt, sollte ihn gegenrechnen.

Restaurantbesuche rechnen hier durchgehend mit 7 %. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sind seit dem 01.01.2026 unbefristet ermäßigt besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ausgenommen ist die Abgabe von Getränken — die bleibt bei 19 %. Das Feld heißt außerdem „Restaurant / Freizeit“: Kino-, Konzert- oder Sporteintritte tragen je nach Leistung 7 % oder 19 %. Der echte Steueranteil in dieser Position liegt also etwas höher als hier gezeigt — vorher lag er mit pauschal 19 % deutlich zu hoch.

Versicherungsteuer fällt nicht auf jede Versicherung an. Der Regelsatz beträgt 19 % (§ 6 Abs. 1 VersStG), aber Lebens-, Kranken-, Pflege- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie die Arbeitslosenversicherung sind nach § 4 Nr. 4 und Nr. 5 VersStG ausgenommen. Umgekehrt gibt es höhere Sätze: Feuerversicherung 22 %, Seeschiffskasko 3 %, Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr dagegen nur 3,8 % (§ 6 Abs. 2 VersStG). Weil das Tool Ihren Versicherungsmix nicht kennt, fragt es den steuerfreien Anteil als eigenes Feld ab — es steht auf 0 €, bis Sie es füllen. Wer dort nichts einträgt, obwohl in den 120 € eine Lebens- oder Krankenzusatzversicherung steckt, sieht in dieser Zeile zu viel Steuer.

Steuerklasse II rechnet nur den Grundbetrag des Entlastungsbetrags. Alleinerziehende bekommen einen Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG); er wird hier vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und senkt die angezeigte Lohnsteuer spürbar. Den Erhöhungsbetrag von 240 € je weiterem Kind (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG) bildet das Tool nicht ab, ebenso wenig die Voraussetzung, dass keine weitere volljährige Person zum Haushalt gehören darf. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern ist die hier gezeigte Lohnsteuer also eher zu hoch.

Kinderfreibeträge wirken hier nur auf Soli und Kirchensteuer — mit einer Annahme zum Zähler. Beide werden nicht auf die Lohnsteuer selbst erhoben, sondern auf die Steuer, die sich mit Kinderfreibeträgen ergäbe (§ 51a Abs. 2a EStG): je Kind 3.414 € plus 1.464 €, in den Steuerklassen I, II und III doppelt, in Klasse IV einfach, in den Klassen V und VI gar nicht. Bei 3.800 € Brutto in Klasse IV mit zwei Kindern sind das rund 21 € Kirchensteuer im Monat statt rund 41 €. Die Lohnsteuer selbst mindern die Freibeträge nicht — dafür gibt es das Kindergeld; was davon günstiger ist, entscheidet erst die Veranlagung beim Finanzamt. Die Näherung: Das Feld „Kinder“ fragt eigentlich nach Kindern unter 25 für den Abschlag in der Pflegeversicherung, und das Tool setzt für jedes davon auch den vollen Freibetrags-Zähler der jeweiligen Steuerklasse an. Wer sich den Zähler in Klasse I oder II mit dem anderen Elternteil teilt, sieht hier zu wenig Zuschlagsteuer.

Die bekannten Cent-Angaben zum CO₂-Preis enthalten die Umsatzsteuer bereits. „18,3 Cent je Liter Benzin“ ist ein Bruttowert: 65 € je Tonne × 2,37 kg CO₂ je Liter sind 15,4 Cent, und erst mit 19 % Umsatzsteuer werden daraus 18,3 Cent. In der Aufschlüsselung oben steht deshalb der Nettoanteil — sonst würde die Umsatzsteuer auf den CO₂-Preis zweimal gezählt: einmal in der ausgewiesenen Umsatzsteuer und ein zweites Mal versteckt im CO₂-Betrag. Der Unterschied ist nicht klein: Bei 1,75 € je Liter Super ergibt die saubere Rechnung 62,2 % Steueranteil statt 63,8 %, und knapp 3 Cent je Liter, die sonst bei Produkt, Transport und Marge fehlen.

Nicht jeder Aufschlag im Strompreis ist eine Steuer. Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Beschaffungskosten sind Preisbestandteile, keine Steuern — sie stehen in der Aufschlüsselung unten deshalb bewusst als „übriger Preis“ zusammen. Als Steuer ausgewiesen werden nur Stromsteuer und Umsatzsteuer.

Quellen — Stand 2026

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